Zwei offene Briefe

Schon während der Rehabilitation im Januar habe ich einen Brief an die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen formuliert. Er ist vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen in der Rehabilitation und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse entstanden, die ich bei Recherchen in dieser Zeit gewonnen habe.

Es geht um das Problem der Psychiatrisierung von Menschen mit Umwelterkrankungen und die Frage, ob Umwelterkrankungen als Behinderung anzuerkennen sind.
Ich habe entdeckt, dass der Ärztliche Sachverständigenrat Versorgungsmedizin seine Empfehlung zur Einordnung von Umwelterkrankungen bereits im Jahr 2008 revidiert hat. Aufgrund dieser Empfehlung gilt seit dem Jahr 2010 eine neue Versorgungsmedizinverordnung. Nach dieser Verordnung sollen Umwelterkrankungen verbindlich als organische und nicht mehr als psychische Erkrankungen eingeordnet werden. Deshalb können seit dem Jahr 2010 aufgrund von Umwelterkrankungen körperliche Behinderungen festgestellt werden.
Doch es hält sich in der Praxis niemand daran. Die Einordnung als psychiatrische Krankheit, also die Psychiatrisierung ist fest im System verankert, zum Schaden der Betroffenen.

Meines Erachtens verstößt dies gegen die generellen Rechte behinderter und chronisch erkrankter Menschen auf Grundlage der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (UN-BRK).

Den offenen Brief finden Sie hier: (pdf, 2017-01-27-bundesbehindertenbeauftragte).

 

In meinen aktuellen Recherchen in der Kommentierung zum SGB IX, bin ich auf eine weitere Abweichung der Verwaltungspraxis von den Sozialgesetzen gestoßen. Die dabei entstandenen Fragen habe ich in einem Brief an die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention gerichtet.

Es geht hier um die Konkurrenz zwischen verschiedenen Sozialgesetzen und Unterschiede bei den Kriterien für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern.
Die Rentenversicherung nimmt für sich in Anspruch, dass die Voraussetzungen, die für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung erfüllt sein müssen, sich aus § 10 SGB VI ergeben. Andere Sozialleistungsträger bewilligen diese Leistungen aufgrund der §§ 4 und 33 SGB IX.

Diese Regelungen unterscheiden sich in einem Punkt: Das SGB VI benennt als Leistungsvoraussetzung die „Gefährdung der Erwerbsfähigkeit“, dass SGB IX hingegen die „Einschränkung der Teilhabe“ aifgrund einer Behinderung.
Die Rentenversicherung betrachtet nach ihrem Kriterium nur den betroffenen Menschen und seine gesundheitliche Einschränkung für sich. Der Begriff der Teilhabe umfasst als Einschränkung aber auch Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung eines Betroffenen und seiner Umwelt.
Die Rentenversicherung sagt also, wenn ein Betroffener trotz seiner Erkrankung dem Grunde nach arbeiten kann, hat er keinen Anspruch auf Hilfe. Das SGB IX sagt hingegen, wenn die Umwelt den Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung ausgrenzt und er deshalb als Folge seiner Erkrankung ausgegrenzt wird, hat er einen Anspruch auf Hilfe zur Teilhabe.

Diese unterschiedlichen Auslegungen führen dazu, dass behinderte Menschen je nachdem, welcher Leistungsträger für sie zuständig ist, unterschiedliche Leistungen erhalten.
Dies ist meines Erachtens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen die generellen Rechte behinderter Menschen auf Grundlage UN-BRK sein. Damit wäre die Verwaltungspraxis nicht verfassungsgemäß und verstößt gegen die Menschenrechte.

Den offenen Brief finden Sie hier (pdf, 2017-02-22-monitoringstelle-un-brk).

Ein Gedanke zu “Zwei offene Briefe

  1. Pingback: Die Verhinderungsbeauftragte | Unfussable

Hinterlasse einen Kommentar