Sozialstaatsdämmerung

Mein ALG-1 ist ausgelaufen und ich wurde aufgefordert, mich beim Job-Center zu melden.

Ich habe dort meine Situation erklärt und mich erkundigt, bis wann ich einen Antrag stellen müsse. Bis Ende des laufenden Monats, sagte man mir. Das bedeutet, wenn die Rentenversicherung bis dahin über meinen Antrag auf berufliche Reha entscheiden würde, könnte ich mir und dem Job-Center ein Antragsverfahren ersparen.

Dann bekam ich einen Anruf der Arbeitsagentur, die mir sagte, ich sollte umgehend einen Antrag beim Job-Center stellen, da es sonst zu Lücken im Leistungsbezug käme.

Parallel erhielt ich die obligatorische Anfrage meiner Krankenversicherung, warum ich abgemeldet wurde und wie nun meine Lebensverhältnisse seien.
Das kläre ich am besten direkt, dachte ich und bin ins Kundenbüro gegangen. Dort sagte man mir, ich solle nicht auf eine Entscheidung der Rentenversicherung warten, sondern mich unverzüglich beim Job-Center melden, ansonsten würde man mir die Krankenversicherungsbeiträge in Rechnung stellen.

Was auch immer nun richtig ist… egal… sicher ist sicher… Ich bin also zum Job-Center, um mich dort zu melden und ALG-2 zu beantragen. Die Dritte im Bunde (oder 4. wenn ich die Krankenkasse mitzähle)?
Ja, den Antrag auf ALG-2 solle ich stellen, die Bearbeitung werde etwas dauern. Was die Vermittlung anginge, könne man nichts für mich tun, dafür sei in meinem Fall die Rentenversicherung zuständig. Ja man dürfe gar nichts tun, weil ich berufliche Integrationsleistungen beantragt hätte.

Das muss man sich noch einmal im Zusammenhang betrachten:

Die Rentenversicherung ist eigentlich zuständig, lehnte aber meinen ersten Antrag im Februar 2012 ab und hat bis heute (Februar 2017) über meinen zweiten Antrag aus dem Dezember 2013 nicht entschieden.

Die Arbeitsagentur hat mir zweimal als Vorleistung Integrationshilfen bewilligt, diese beim zweiten Mal (Februar bis April 2016) aber kurzfristig wieder eingestellt. Dies sei in Irrtum gewesen.
Sie hat damit eigentlich eine eigene Zuständigkeit begründet, will davon aber nichts mehr wissen.

Das Job-Center wird mir jetzt Grundsicherungsleistungen gewähren (wenn es denn einmal darüber entscheiden hat, im Moment bekomme ich nichts). In Bezug auf die Unterstützung bei der Integration in Arbeit hebt es die Hände und verweist ebenfalls auf die Rentenversicherung.

Das Sozialgericht hält eine Klärung der Zuständigkeit und Leistungen nicht für dringlich. Mit der medizinischen Reha sei die Rentenversicherung ja tätig geworden. Der (über Monate) vorhersehbare Eintritt von Hilfebedürftigkeit (soll heißen der absehbare Weg in Hartz-IV) ist kein Grund für eine Eilentscheidung. Das nun seit 5 Jahren andauernde Hin- und Hergeschiebe zwischen allen Zweigen der Sozialversicherung und dem Job-Center auch nicht.

Unfussable

Hier einmal ein paar gesetzlichen Grundlagen:

Gemäß § 14 SGB IX muss ein Sozialversicherungsträger innerhalb von 2 Wochen klären, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist oder nicht. Nimmt er einen Antrag an oder leitet er ihn innerhalb dieser Frist nicht an einen ggf. zuständigen anderen Sozialversicherungsträger weiter, ist er zuständig und hat über den Antrag zu entscheiden.

Wenn es für die Entscheidung nicht erforderlich ist, ein Gutachten einzuholen, soll über den Antrag innerhalb von 3 Wochen entschieden werden.
Wenn für die Entscheidung ein Gutachten erforderlich ist, muss der Sozialversicherungsträger innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entscheiden.

Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, soll unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger benannt und beauftragt werden (das Gesetz sieht sogar vor, dass einem 3 möglichst wohnortnahe Gutachter benannt werden, von denen man sich einen aussuchen kann, ha ha ha).
Das Gutachten soll innerhalb von 2 Wochen nach Auftragseingang erstellt werden.

Also der ganze Vorgang sollte – wenn ein Gutachten einzuholen ist – maximal 7 Wochen dauern, sonst nur 5 Wochen und nicht 5 Jahre.

Ziel des § 14 SGB IX ist gemäß der Begründung des Gesetzes, dass notwendige Hilfen möglichst schnell einsetzen. „Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll dem behinderten Menschen […] erspart bleiben, […] sich mit der Frage der Zuständigkeit für die beantragte Leistung gegenüber zwei verschiedenen Leistungsträgern in – sich materiellrechtlich ausschließenden – Rechtsmittelverfahren auseinanderzusetzen.“ (LSG Berlin-Brandenburg)

Nach § 12 SGB IX sind alle Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden. Abgrenzungsfragen sollen einvernehmlich geklärt werden (ha haaa, ha ha ha).

Tja, wie weit sind wir in der Realität doch von diesen gesetzlichen Anforderungen entfernt…

Sozialstaatsdämmerung“ (frei nach Dr. Jürgen Borchert, Richter am LSG Hessen)

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