Alles was Recht ist

Wenn ich doch eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf ‚Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben‘ habe (siehe hier) und wenn es doch so klar ist, dass die Arbeitsagentur die einmal bewilligte Leistung zur Teilhabe Gesetz fortsetzen müsste (siehe hier), warum ist es dann so schwer, diese Rechte auch zu bekommen? Warum ist es so schwer, diese Rechte selbst über das Sozialgericht durchzusetzen?

Ich denke, dass die entscheidende Hürde damit zusammenhängt, dass Umwelterkrankungen trotz besserer medizinischer Erkenntnisse nach wie vor als psychische Erkrankungen eingeordnet werden. Bei einer Prüfung der psychischen Gesundheit kommt dann entweder heraus, dass man keinen Unterstützungsbedarf hat oder es stehen am Ende Diagnosen und Empfehlungen, die die tatsächlichen Ursachen nicht berücksichtigen und deshalb keine Lösungen darstellen.

Ein Sozialgericht verlangt für seine Entscheidung ein medizinisches Gutachten. Weil die Sozialgerichte immer noch der Einordnung als psychische Erkrankung folgen, werden in der Regel nur sozialmedizinische – also psychiatrische – Gutachten eingeholt.
Ich habe in meinem Verfahren vor dem Sozialgericht dreimal beantragt, dass auch ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt wird und drei Gutachter vorgeschlagen. Das Sozialgericht ist auf diese Anträge noch nicht einmal eingegangen. Der Sozialverband Deutschland, der mich vor Gericht vertreten hat, sagte dazu nur, es sei üblich in solchen Fällen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Je vehementer ich mich für ein umweltmedizinisches Gutachten eingesetzt habe, desto massiver wurde die Behauptung der Rentenversicherung, dass ich psychisch krank sei. Mir wurde mangelnde Einsichtsfähigkeit unterstellt, was zum Bild der psychischen Erkrankung gehöre.
Je vehementer ich dagegen argumentiert habe, desto mehr hat sich beim Sozialgericht der Eindruck festgesetzt, dass ich ein Querulant sei. Nach Aussage eines unabhängigen Anwaltes, dem ich die Schriftstücke des Sozialgerichts später zur Prüfung vorgelegt hatte, ist dies zwischen den Zeilen der juristischen Formulierungen deutlich herauszulesen.

Was steckt dahinter?

Die sozialrechtliche Einordnung von Umwelterkrankungen – wie meine immunologische Unverträglichkeit – als psychische Erkrankung geht zurück auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.02. 2002 (Az: B 9 SB 6/01 R). Darin heißt es:

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigenbeirat beim Bundesminister für Arbeit (vgl. Tagung der Sektion Versorgungsmedizin vom 25.-26.11.1998) der Auffassung, dass bei der Bewertung sogenannter ‚Umweltkrankheiten‘ – wie dem MCS-Syndrom -, die mit vegetativen Symptomen, gestörter Schmerzverarbeitung, Leistungseinbußen und Körperfunktionsstörungen, denen kein oder primär kein organischer Befund zu Grunde liegt, einhergehen, als Vergleichsmaßstab am ehesten die in Ziffer 26.3 Seite 60 ff der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996 unter ’neurologische Persönlichkeitsstörungen‘ genannten stärker behindernden psychovegetativen oder psychischen Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und eventuellen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in Betracht kommen.“

Das BSG bezieht sich also auf eine Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenrates Versorgungs-medizin aus dem Jahr 1998!
Damals konnten die beobachteten Symptome nicht mit organischen Befunden erklärt werden. Mangels besserer Erklärungen hat man die Erkrankungen als „psychisch“ eingeordnet.

Heute verfügt man jedoch über weit bessere Erkenntnisse. Von Forschern in den USA wurden 17 chemische Stoffe isoliert, die nachweislich zu einer Hypersensibilisierung des Immunsystems führen. Der Regelkreislauf des Immunsystems und die Fehlfunktion bei einer Hypersensibilisierung sind erforscht. Neue und zuverlässige Methoden für die Diagnose von Umwelterkrankungen liegen vor. Speziell in Bezug auf die Toxizität und gesundheitsschädigende Wirkung von Emissionen aus Laserdruckern und Kopiergeräten gibt es weltweit über 100 wissenschaftliche Untersuchungen, die allerdings in Deutschland kaum beachtet werden. Die aktuellste und wichtigste deutsche Studie hierzu wird nicht veröffentlicht. Der Leiter dieser Studie wurde diskreditiert, sein Institut geschlossen.

Bereits am 04.09.2008 hat das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) gegenüber einem Selbsthilfeverband MCS-Betroffener schriftlich bestätigt, dass die Umwelterkrankung „Multiple Chemical Sensitivity (MCS)“ gemäß der ICD-10-GM unter dem Schlüssel T78.4 „Allergie, nicht näher bezeichnet“ im Kapitel 19 „Vergiftungen und andere Folgen äußerer Ursachen“ zu klassifizieren ist. Eine Zuordnung zum Kapitel 5 (psychische Störungen und Verhaltensstörungen) sei seitens der ICD-10-GM nicht vorgesehen.

Die ICD-10-GM ist die in Deutschland vorgeschriebene medizinische Klassifikation. Die Einordnung des DIMDI ist an sich für das Gesundheits- und Rehabilitationssystem bindend. Umwelterkrankungen werden allerdings bis heute in Deutschland nicht entsprechend klassifiziert.
Meine Erkrankung, die immunologische Unverträglichkeit auf Tonerstaub, ist ein ähnliches Syndrom und gemäß Bestätigung des Instituts für Umweltmedizin an der Universitätsklinik Freiburg ebenfalls unter Kapitel 78.4 ICD-10-GM zu klassifizieren.

Der ärztliche Sachverständigenrat Versorgungsmedizin hat seine Empfehlung hinsichtlich der Einordnung von MCS und anderen Umwelterkrankungen im Jahr 2008 verändert. Er hat empfohlen, in der Versorgungsmedizinverordnung den Begriff „Somatisierungssyndrome“ zu streichen und durch die Formulierung „Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome“ zu ersetzen.

Damit sind Umwelterkrankungen als eigenständige Erkrankungen anerkannt, die wiederum auch als Schwerbehinderung anzuerkennen sind. Die Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung trat am 01.03.2010 in Kraft und ist seitdem verbindliches Recht (Deutsche Gesellschaft MCS).

Allerdings ist es für die Betroffenen nach wie vor fast unmöglich einen Nachweis zu führen, da die dafür notwendigen Diagnoseinstrumente nicht von der Krankenversicherung finanziert werden und die Betroffenen meist nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügen.

Die Rentenversicherung Bund argumentiert in sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen weiterhin, dass Umwelterkrankungen „kein eigenständiges Krankheitsbild seien, sondern ein spezielles Syndrom mit psychischen Beschwerden“ (Sozialgericht Braunschweig vom 22.11.2013, Az. S 45 R 814/11).

In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber einem Selbsthilfeverband Betroffener stellte die leitende Ärztin der Rentenversicherung Bund im Dezember 2015 dar: „An der Einschätzung von MCS [und ähnlicher Syndrome] als „nichtorganische Krankheit“ habe sich nichts geändert.“

Grundsätzlich ein klarer Verstoß gegen die Versorgungsmedizinverordnung. Doch es gibt nach wie vor kein neues Grundsatzurteil, welches diese Einordnung auch sozialrechtlich bestätigt.
Wenn es zu sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, ist die Rentenversicherung Bund – wie auch in meinem Fall – bestrebt, die Verfahren im Rahmen eines Vergleichs zu beenden. So werden neuere Urteile vermieden. Den Sozialgerichten kommt dies entgegen, da die Fälle auf diesem Wege vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauern schnell erledigt werden können.

So beugen die Rentenversicherung Bund und andere Sozialversicherungsträger unter Berufung auf ein überholtes Urteil und Missachtung neuerer Erkenntnisse in vielen tausend Fällen unter den Augen der Sozialgerichte geltendes Recht. Zum Schaden der Betroffenen und auch zum Schaden der Allgemeinheit, denn der soziale Abstieg und die Ausgrenzung Betroffener verursacht an anderen Stellen des Sozialsystems hohe Kosten.

 

Und hier wird nicht nur deutsches Recht gebeugt. Dies sind sogar systematische Verletzungen von Menschenrechten. Sie meinen, dies sei zu dick aufgetragen?

Die Einordnung von Umwelterkrankungen als psychische Erkrankung verstößt gegen das Recht auf eine seiner Erkrankung angemessene medizinische Versorgung gemäß Artikel 25 der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (UN-BRK) und § 2a SGB V (Gesetz über die Krankenversicherung).

Gemäß einer Erhebung der Europäischen Gesellschaft für gesundes Bauen und Innenraumhygiene gibt es in Deutschland keine auf den Bedarf von Umwelterkrankten ausgerichteten Rehabilitationsmöglichkeiten und bisher ist kein Fall bekannt, in dem einem Betroffenen Leistungen zur Wiedereingliederung in den erlernten Beruf oder auf einen entsprechenden Arbeitsplatz aufgrund einer Umwelterkrankung bewilligt wurden.
Dies verstößt gegen Art. 26 UN-BRK (Recht auf bedarfsgerechte Rehabilitation) und Art. 27 der UN-BRK (Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben).

Die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der mit seiner Ratifizierung in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten und seitdem bindendes Recht ist. Dies hat sich offensichtlich bei Sozialversicherungen und Sozialgerichten noch nicht rumgesprochen.

 

Hinterlasse einen Kommentar